Verschwiegenheitspflicht

 

 

Nichts, was Sie mir in einer Sitzung anvertrauen, verlässt den geschützten Raum der Psychotherapie.

 

 

§ 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet PsychotherapeutInnen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der KlientInnen, also z. B. gegenüber EhepartnerInnen, Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen.